Corona Virus
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Re: Corona Virus
Beruhigende Info
Mein Hausarzt hat mich mit einer guten Reserve (2x mein üblicher Bedarf zwischen den Checks beim Doc) an Medis und Insulin versorgt. Er wolle so mögliche längere Lieferfristen abdecken. Habe das Angebot gerne angenommen
diabetix
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diabetix
- hut
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Re: Corona Virus
VERORDUNG ÜBER MASSNHAMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES CORONAVIRUS WURDE GEÄNDERT
diabetesclub.ch informierte am 18. März 2020 über die
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
Due Verordnung wurde geändert. Die Untenstehende Fassung ist seit 21. März 2020 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 13. März 2020.
Neue Fassung betreffend Beschäftigung von besonders gefährdeten Personen:
5. Abschnitt:7 Besonders gefährdete Personen
Art. 10b Grundsatz
1 Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden.
2 Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.
Art. 10c1Pflicht der Arbeitgeber
1 Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
2 Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.
3 Ist es bei besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 10b Absatz 2 nicht möglich, im Rahmen der Absätze 1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
________________________________________
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2020, in Kraft seit 21. März 2020 (AS 2020 863).
Link zur gesamten Verordnung:
https://www.admin.ch/opc/de/classified- ... index.html
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Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
(COVID-19-Verordnung 2)
Due Verordnung wurde geändert. Die Untenstehende Fassung ist seit 21. März 2020 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 13. März 2020.
Neue Fassung betreffend Beschäftigung von besonders gefährdeten Personen:
5. Abschnitt:7 Besonders gefährdete Personen
Art. 10b Grundsatz
1 Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden.
2 Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.
Art. 10c1Pflicht der Arbeitgeber
1 Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen.
2 Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.
3 Ist es bei besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 10b Absatz 2 nicht möglich, im Rahmen der Absätze 1 und 2 ihre Arbeitsverpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
________________________________________
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2020, in Kraft seit 21. März 2020 (AS 2020 863).
Link zur gesamten Verordnung:
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- hut
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Re: Corona Virus
Pressestimme
Der Bundesrat lockert den Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmern
Die neue Corona-Verordnung wird von Juristen so ausgelegt, dass auch Personen ab 65 oder mit heiklen Vorerkrankungen wieder arbeiten könnten.
Zum Presseartikel als PDF:
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- swissphoenix
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Re: Corona Virus
bi ich mol gspannt ob ich wider go schaffe mues
Wer mich sucht der wird mich bei Twitter finden @swissphoenix_ch oder auch auf facebook
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Re: Corona Virus
... i ha bis itzt gschaffat, aber langsam goht üs dArbat us... mör kömmid momentan ko Ufträg för Guatachta me über und min Chef dörf o koni me doriführa... [emoji2372]
An liaba Gruass
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Re: Corona Virus
Bin aktuell die 2. Woche im Homeoffice...wirklich lustig ist das auf Dauer auch nicht und wenn ich denke wie lange es noch dauert....zudem haben nun erste Unterlieferanten dicht gemacht (arbeite im Maschinenbau) und das Puff ist komplett
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- Herr_Koch
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Re: Corona Virus
Bin mittlerweile auch zwei Wochen im Homeoffice und finde es grossartig. Unser Unternehmen war bisher strikte dagegen, nur über Umwege konnte man daheim arbeiten. Und jetzt gehts. Und wie. Von mir aus kanns noch ne Weile so weitergehen. Jetzt ganz egoistisch betrachtet. Aber dass man nicht mehr raus sollte, das ist etwas unschön, zugegeben.
- swissphoenix
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Re: Corona Virus
nur nicht vergessen, alles was einfach und gut im homeoffice geht muss nicht mehr zwingend im eigenen land gemacht werden, man kann nur hoffen das der arbeitgeber nicht auf dumme ideen kommt. für mich selber spielt es in sachen sicherheit keine rolle ob ich zuhause bin oder alleine auf arbeit (velo für arbeitsweg)
hoffe auf jedenfall das alle gesund bleiben ob corona oder grippe, sind ja für beides risikopatienten.
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- Herr_Koch
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Re: Corona Virus
Das stimmt, aber zumindest für mich sehe ich das Risiko als sehr klein ein, ins Ausland "weggespart" zu werden. Momentan zumindest. Drum geniess ich die Situation bestmöglich.
Bezüglich Risikopatient, meine Freundin wurde Ende letzter Woche von ihrer Arbeit freigestellt, weil sie mich durch ihren Kontakt zur Aussenwelt hätte gefährden können. Das wurde mittlerweile etwas gelockert, wir haben uns aber doch bei meinem Diabetologen abgesichert. Für ihn trage ich mit meiner guten BZ-Einstellung und ohne Folgeerkrankungen kein besonderes Risiko. Vielleicht beruhigt das jemand in einer ähnlichen Situation.
Alles Gute weiterhin allen hier!
Bezüglich Risikopatient, meine Freundin wurde Ende letzter Woche von ihrer Arbeit freigestellt, weil sie mich durch ihren Kontakt zur Aussenwelt hätte gefährden können. Das wurde mittlerweile etwas gelockert, wir haben uns aber doch bei meinem Diabetologen abgesichert. Für ihn trage ich mit meiner guten BZ-Einstellung und ohne Folgeerkrankungen kein besonderes Risiko. Vielleicht beruhigt das jemand in einer ähnlichen Situation.
Alles Gute weiterhin allen hier!
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Re: Corona Virus
Am 22. März 2020 informierte diabetesclub.ch über die Änderung der «Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)»
(s. Beitrag vom 22.03.2020)
Nun hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund beim Bundesrat interveniert:
RISIKOPATIENTEN SOLLEN WIEDER ARBEITEN MÜSSEN –
GEWERKSCHAFTEN SIND ENTSETZT
Es ist nur ein zusätzlicher Abschnitt in der Corona-Verordnung des Bundesrats, aber er hat es in sich. Besonders gefährdete Menschen dürfen nun wieder an den Arbeitsplatz, wenn Homeoffice bei ihnen nicht möglich ist und der Arbeitgeber am Arbeitsort die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherstellen kann. In einer früheren Version der Verordnung war das ausgeschlossen. Mitglieder der Risikogruppe, bei denen Homeoffice nicht möglich ist, wurden auf Kosten des Arbeitgebers beurlaubt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat nun beim Bundesrat interveniert und fordert die Löschung des Abschnitts.
Mehr dazu:
https://www.mycloud.ch/s/S0038A61A3B545 ... 18374EEF15
(s. Beitrag vom 22.03.2020)
Nun hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund beim Bundesrat interveniert:
RISIKOPATIENTEN SOLLEN WIEDER ARBEITEN MÜSSEN –
GEWERKSCHAFTEN SIND ENTSETZT
Es ist nur ein zusätzlicher Abschnitt in der Corona-Verordnung des Bundesrats, aber er hat es in sich. Besonders gefährdete Menschen dürfen nun wieder an den Arbeitsplatz, wenn Homeoffice bei ihnen nicht möglich ist und der Arbeitgeber am Arbeitsort die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherstellen kann. In einer früheren Version der Verordnung war das ausgeschlossen. Mitglieder der Risikogruppe, bei denen Homeoffice nicht möglich ist, wurden auf Kosten des Arbeitgebers beurlaubt. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat nun beim Bundesrat interveniert und fordert die Löschung des Abschnitts.
Mehr dazu:
https://www.mycloud.ch/s/S0038A61A3B545 ... 18374EEF15
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